«Berichte Kantonspolizei I.________»). Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass D.________ und E.________ mit Urteil des Tribunal d’arrondissement II Bienne- Nidau vom 6. Februar 2007 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt worden sind und der Beschwerdeführer dort als Mittäter im Dispositiv erwähnt ist (siehe Fasz. «Prozessuales», insb. S. 2 und 5 des Urteils [en compagnie de A.________]). Die Auferlegung der Kosten gestützt darauf würde eine Verletzung der Unschuldsvermutung darstellen. Es ist im Lichte dessen kein Grund ersichtlich, weshalb entgegen des allgemeinen Grundsatzes von Art. 423 Abs. 1 StPO