Die Kostenauferlegung bzw. Nichtausrichtung einer Entschädigung lässt sich auch nicht mit Blick auf einen (mutmasslichen) dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer und/oder eine damit einhergehende mögliche rechtswidrige Schädigung der Gesundheit vieler Menschen begründen. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht liquide, zumal die Auswertung der Telefonkontrollen wenig konkrete Anhaltspunkte zu Tage geführt zu haben scheint. Ebenfalls lässt sich nicht aus einer eventuellen Vorstrafe der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer habe das vorliegende Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht (vgl. Fasz.