5 dass sein Verhalten moralisch fragwürdig zu beurteilen ist, doch reicht dies nicht aus. Wie gesagt ist es gesetzgeberisch gewollt, dass eine Selbstbegünstigung grundsätzlich straflos bleibt. Die Kostenauferlegung bzw. Nichtausrichtung einer Entschädigung lässt sich auch nicht mit Blick auf einen (mutmasslichen) dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer und/oder eine damit einhergehende mögliche rechtswidrige Schädigung der Gesundheit vieler Menschen begründen.