dasselbe gilt bezüglich eines «Hinhaltens» der Strafverfolgungsbehörden. Die hiesige Situation ist überdies nicht vergleichbar mit Ersatzmassnahmen im Haftrecht, bei welchen eine beschuldigte Person beispielweise dazu verpflichtet werden kann, sich täglich bei einem Polizeiposten zu melden. Für solche Ersatzmassnahmen existieren nämlich – in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – gesetzliche Grundlagen (Art 237 Abs. 2 StPO). Insgesamt ist nicht erkennbar, welche prozessuale Pflicht der Beschwerdeführer durch seine Abreise verletzt haben soll. Es liegt kein rechtlich vorwerfbares Verhalten vor.