Es kann somit nicht gefolgert werden, er habe sich gesetzeswidrig dem Strafverfahren gegen ihn entzogen. Desgleichen hat er so nicht etwa eine Amtshandlung konkret gehindert und sich deswegen treuwidrig, besonders hinterhältig oder gemein verhalten. In diesem Kontext sei ergänzt, dass systemisch kongruent dazu eine Selbstbegünstigung prinzipiell straffrei ist. Allein aus der «Flucht» aus der Schweiz ist kein Rechtmissbrauch ableitbar; dasselbe gilt bezüglich eines «Hinhaltens» der Strafverfolgungsbehörden.