Die allgemeine Anwesenheitspflicht geht eben gerade nicht so weit, dass sich eine sich im Ausland befindende Person den Strafbehörden in der Schweiz stellen müsste. Anders ausgedrückt respektive zusammenfassend gesagt ist das Dulden einer Zwangsmassnahme zwar tatsächlich eine prozessuale Pflicht. Vorliegend ist es aber überhaupt nicht zu einer Zwangsmassnahme gekommen. Des Weiteren verletzte der Beschwerdeführer durch seine Reise ins Ausland keine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm. Er reiste ab, bevor der Haftbefehl ergangen ist. Es kann somit nicht gefolgert werden, er habe sich gesetzeswidrig dem Strafverfahren gegen ihn entzogen.