Der Schluss, er sei zu einer «Verhandlung nicht erschienen», wäre mithin unzulässig. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, die allgemeine Anwesenheitspflicht könne mit einer Vorführung oder der Anordnung von Untersuchungshaft zwangsweise durchgesetzt werden, und diesbezüglich wiederum sei die beschuldigte Person zur Duldung der Zwangsmassnahmen gesetzlich verpflichtet, zielt ins Leere. Die allgemeine Anwesenheitspflicht geht eben gerade nicht so weit, dass sich eine sich im Ausland befindende Person den Strafbehörden in der Schweiz stellen müsste.