Hier findet sich in den Akten weder eine verfügte Vorladung noch gar eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 StPO. Es wurde soweit ersichtlich nie versucht, dem Beschwerdeführer ein amtliches Dokument (nach G.________ (Land)) zuzustellen (vgl. auch Art. 201 StPO zu Form und Inhalt einer Vorladung, Art. 202 Abs. 1 StPO zu den Fristen). Dem Untersuchungsrichteramt bzw. der Staatsanwaltschaft war nicht bekannt, wo genau sich der Beschwerdeführer aufgehalten hat. Der Schluss, er sei zu einer «Verhandlung nicht erschienen», wäre mithin unzulässig.