4 eventuelle Untersuchungshaft erdulden müssen. Eine eigentliche Mitwirkungspflicht besteht aber nicht. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich keiner Verpflichtung aktiv widersetzt; ein Haftbefehl ermächtigt bloss die zuständigen (Polizei-) Behörden, eine bestimmte Person zu verhaften. An dieser Tatsache ändert die allgemeine Erscheinungs- und Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person nichts (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 104 StPO; siehe auch Art. 205 Abs. 1 StPO).