Die Beschwerde ist begründet. Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte, kann nicht erbracht werden. Anders als die Staatsanwaltschaft anzunehmen scheint, besteht keine gesetzliche Pflicht, sich «aktiv» einem Strafverfahren zu stellen. Indem der Beschwerdeführer trotz Haftbefehls nicht in die Schweiz zurückgekehrt ist respektive sich nicht den Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert hat, hat er gegen keine Verhaltensnorm pflichtwidrig verstossen. Dass Zwangsmassnahmen geduldet werden müssen, ist zwar richtig (Art.