Aufgrund der Flucht und des jahrelangen Untertauchens habe das Verfahren gegen ihn infolge Verjährung eingestellt werden müssen. Dadurch seien alle bereits getätigten Untersuchungshandlungen nutzlos geworden. Insofern sei es richtig, dass der Beschwerdeführer für sämtliche im Strafverfahren entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen habe.