Diese allgemeine Pflicht könne – falls erforderlich – mit einer Vorführung oder der Anordnung von Untersuchungshaft durchgesetzt werden. Zur Duldung dieser Zwangsmassnahmen sei die beschuldigte Person wiederum gesetzlich verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten diese prozessuale Pflicht verletzt und dadurch nicht bloss eine Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens bewirkt. Sein pflichtwidriges Verhalten habe weitreichendere Konsequenzen gehabt: Aufgrund der Flucht und des jahrelangen Untertauchens habe das Verfahren gegen ihn infolge Verjährung eingestellt werden müssen.