Gegenüber einer beschuldigten Person bestehe eine allgemeine Erscheinungs- und Anwesenheitspflicht, auch wenn sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufe. Anders als der Beschwerdeführer geltend mache, bestehe diese Pflicht unabhängig davon, ob die beschuldigte Person vorgeladen worden sei oder nicht. Aufgrund seines unbekannten Aufenthalts sei es gar nicht möglich gewesen, ihn zu Verfahrenshandlungen vorzuladen. Diese allgemeine Pflicht könne – falls erforderlich – mit einer Vorführung oder der Anordnung von Untersuchungshaft durchgesetzt werden.