3 5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, ein vorwerfbares Verschulden i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO sei bereits dann anzunehmen, wenn eine beschuldigte Person die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führe oder das Verfahren erschwert oder verlängert werde, weil die beschuldigte Person nicht zu Verhandlungen erschienen sei. Gegenüber einer beschuldigten Person bestehe eine allgemeine Erscheinungs- und Anwesenheitspflicht, auch wenn sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufe.