Sie seien im Rahmen eines Verfahrens zu verfügen. Es habe eine Vorladung zu erfolgen, damit eine Erschei- nungs- bzw. Anwesenheitspflicht entstehe. Ausserdem müsse eine Vorladung zugestellt werden. Am 26. November 2003 seien die Geschäftsräume der Firma «C.________» durchsucht worden. Der Beschwerdeführer sei am 22./23. Februar 2004 nach G.________ (Land) geflogen. In einem Zeitraum von drei Monaten habe die Staatsanwaltschaft bzw. das Untersuchungsrichtersamt genug Zeit gehabt, um Zwangsmassnahmen zu ergreifen, damit die Weiterführung des Verfahrens hätte gesichert werden können.