Schweizer Bürger das Recht auf Ausreise und jederzeitige Wiedereinreise. Der Beschwerdeführer habe sich darauf stützen können. Er habe die Schweiz jederzeit verlassen dürfen, ohne dass dies eine Verletzung einer Verfahrenspflicht dargestellt hätte. Die Erscheinungs- und Anwesenheitspflichten seien Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 Bst. b StPO, weil sie die Grundrechte von Bürgern beschränkten, um deren Anwesenheit im Strafverfahren sicherzustellen. Solche Pflichten würden nicht allgemein und jederzeit gelten. Sie seien im Rahmen eines Verfahrens zu verfügen.