4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Mitwirkungspflicht verletzt, weil vor seinem Flug nach G.________ (Land) keine Zwangsmassnahme gegen ihn ausgesprochen worden sei. Er sei durch die Staatsanwaltschaft auch nicht zu einer Verhandlung, einer Konfrontation oder einem Augenschein vorgeladen worden. Der Haftbefehl sei erst nachträglich ergangen. Seine Reise nach G.________ (Land) sei nicht als Flucht zu bezeichnen. Er habe dort ein Haus bauen wollen und sei medizinisch behandelt worden. In der Replik ergänzt er, gemäss Art. 24 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hätten Schweizer Bürger