Ferner hat er sich dem gegen ihn erlassenen Haftbefehl vom 13. Juli 2004 widersetzt. Der Beschuldigte hat sich somit nicht damit begnügt, von seinen Partei- und Verteidigungsrechten Gebrauch zu machen, er hat es mit diesem Verhalten vielmehr darauf angelegt, die Strafverfolgungsbehörden hinzuhalten und die Verjährung herbeizuführen. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschuldigten war kausal für die Erschwerung der Durchführung des Verfahrens. Der Beschuldigte hat ein gegen prozessuale Verhaltensnormen klar verstossendes Benehmen an den Tag gelegt; ihn trifft folglich ein prozessuales Verschulden i.e.S., weshalb er gestützt auf Art.