Eine Kostenauflage unter dem Titel des prozessualen Verschuldens i.e.S. ist demnach in den Fällen möglich, die nicht mit der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten im Zusammenhang stehen […]. Vorliegend hat der Beschuldigte das Verfahren dadurch erschwert, dass er seit Einleitung des Strafverfahrens flüchtig ist und sich so einem gegen ihn geführten Strafverfahren entzogen bzw. die Durchführung einer Untersuchung verunmöglicht hat. Ferner hat er sich dem gegen ihn erlassenen Haftbefehl vom 13. Juli 2004 widersetzt.