Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Beschuldigte in rechtmissbräuchlicher Weise von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht, die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, indem er nicht zu Verhandlungen erscheint (BGE 116 la 172 m.w.H.). Eine Kostenauflage unter dem Titel des prozessualen Verschuldens i.e.S. ist demnach in den Fällen möglich, die nicht mit der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten im Zusammenhang stehen […].