Nach der Bundesgerichtspraxis genügt das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa das Schweigerecht des Beschuldigten, für eine Kostenauflage nicht. Vielmehr muss der Beschuldigte in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben […]. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Beschuldigte in rechtmissbräuchlicher Weise von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht, die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, indem er nicht zu Verhandlungen erscheint (BGE 116 la 172 m.w.