2 ein objektiver Massstab anzulegen ist. Die Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus; es wird von einem prozessualen Verschulden i.e.S. gesprochen […]. Diesbezüglich ist nicht jede geringfügige Verzögerung oder jeder minimale Mehraufwand relevant. Nach der Bundesgerichtspraxis genügt das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa das Schweigerecht des Beschuldigten, für eine Kostenauflage nicht.