Nach der Bundesgerichtspraxis ist zur Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens ein rechtlich vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen verstossendes Verhalten. Es handle sich hier […] nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten bzw. prozessuales Verschulden, wobei