382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist – soweit von Relevanz – wie folgt begründet: […]. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person ausnahmsweise die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Bundesgerichtspraxis ist zur Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens ein rechtlich vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen verstossendes Verhalten.