a. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 117'039.50, werden dem Kanton Bern auferlegt. b. Eine Entschädigung wird der beschuldigten Person für deren Verteidigungskosten ausgerichtet. c. Die mit Verfügung vom 3. Februar 2005 angeordnete Beschlagnahme des Verwertungserlöses im Betrag von insgesamt CHF 39‘800.00 wird aufgehoben. Die beschuldigte Person verfügt über einen Rückerstattungsanspruch für diesen Betrag gegen den Kanton Bern. 2. Unter Gerichts- und Parteikostenfolge.