Am 13. Juli 2004 wurde er zwar zur Verhaftung ausgeschrieben, konnte aber bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht verhaftet werden. Vor diesem Hintergrund auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer und verrechnete diese mit dem ihm zustehenden Verwertungserlös. Zudem wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. Dagegen erhob er, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Januar 2020 Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Verfügung vom 16. Dezember 2019 sei zu reformieren, in dem die Ziffer Nr. 3,4 und 5 wie folgt zu korrigieren seien: