1. Am 16. Dezember 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Verjährung ein. Das Verfahren konnte über Jahre hinweg nicht vorangetrieben werden, weil der Beschwerdeführer im Februar 2004 nach G.________ (Land) gereist war. Am 13. Juli 2004 wurde er zwar zur Verhaftung ausgeschrieben, konnte aber bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht verhaftet werden.