Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 23 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Einstellung (Verfahrenskosten / Entschädigung / Verwertungser- lös) Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2019 (BJS 03 1556) Erwägungen: 1. Am 16. Dezember 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Verjährung ein. Das Verfahren konnte über Jahre hinweg nicht vorangetrieben werden, weil der Beschwerdeführer im Februar 2004 nach G.________ (Land) gereist war. Am 13. Juli 2004 wurde er zwar zur Verhaf- tung ausgeschrieben, konnte aber bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht verhaftet werden. Vor diesem Hintergrund auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer und verrechnete diese mit dem ihm zu- stehenden Verwertungserlös. Zudem wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. Dagegen erhob er, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Januar 2020 Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Verfügung vom 16. Dezember 2019 sei zu reformieren, in dem die Ziffer Nr. 3,4 und 5 wie folgt zu korrigieren seien: a. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 117'039.50, werden dem Kanton Bern auferlegt. b. Eine Entschädigung wird der beschuldigten Person für deren Verteidigungskosten ausgerich- tet. c. Die mit Verfügung vom 3. Februar 2005 angeordnete Beschlagnahme des Verwertungserlöses im Betrag von insgesamt CHF 39‘800.00 wird aufgehoben. Die beschuldigte Person verfügt über einen Rückerstattungsanspruch für diesen Betrag gegen den Kanton Bern. 2. Unter Gerichts- und Parteikostenfolge. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Februar 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist – soweit von Relevanz – wie folgt begründet: […]. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person ausnahmsweise die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Bundesgerichtspraxis ist zur Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens ein rechtlich vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen verstossendes Verhalten. Es handle sich hier […] nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten bzw. prozessuales Verschulden, wobei 2 ein objektiver Massstab anzulegen ist. Die Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus; es wird von einem prozes- sualen Verschulden i.e.S. gesprochen […]. Diesbezüglich ist nicht jede geringfügige Verzögerung oder jeder minimale Mehraufwand relevant. Nach der Bundesgerichtspraxis genügt das blosse Wahr- nehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa das Schweigerecht des Beschuldigten, für eine Kostenauf- lage nicht. Vielmehr muss der Beschuldigte in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben […]. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Beschuldigte in rechtmissbräuchlicher Weise von seinem Recht, die Aussage zu verwei- gern, Gebrauch macht, die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, indem er nicht zu Verhandlungen erscheint (BGE 116 la 172 m.w.H.). Eine Kostenauflage unter dem Titel des prozessualen Verschuldens i.e.S. ist demnach in den Fällen möglich, die nicht mit der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten im Zu- sammenhang stehen […]. Vorliegend hat der Beschuldigte das Verfahren dadurch erschwert, dass er seit Einleitung des Strafverfahrens flüchtig ist und sich so einem gegen ihn geführten Strafverfahren entzogen bzw. die Durchführung einer Untersuchung verunmöglicht hat. Ferner hat er sich dem ge- gen ihn erlassenen Haftbefehl vom 13. Juli 2004 widersetzt. Der Beschuldigte hat sich somit nicht damit begnügt, von seinen Partei- und Verteidigungsrechten Gebrauch zu machen, er hat es mit die- sem Verhalten vielmehr darauf angelegt, die Strafverfolgungsbehörden hinzuhalten und die Ver- jährung herbeizuführen. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschuldigten war kausal für die Erschwerung der Durchführung des Verfahrens. Der Beschuldigte hat ein gegen prozessuale Verhal- tensnormen klar verstossendes Benehmen an den Tag gelegt; ihn trifft folglich ein prozessuales Ver- schulden i.e.S., weshalb er gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten zu tragen hat. […] 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Mitwirkungspflicht verletzt, weil vor seinem Flug nach G.________ (Land) keine Zwangsmassnahme gegen ihn ausgesprochen worden sei. Er sei durch die Staatsanwaltschaft auch nicht zu einer Verhandlung, einer Konfrontation oder einem Augenschein vorgeladen wor- den. Der Haftbefehl sei erst nachträglich ergangen. Seine Reise nach G.________ (Land) sei nicht als Flucht zu bezeichnen. Er habe dort ein Haus bauen wollen und sei medizinisch behandelt worden. In der Replik ergänzt er, gemäss Art. 24 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hät- ten Schweizer Bürger das Recht auf Ausreise und jederzeitige Wiedereinreise. Der Beschwerdeführer habe sich darauf stützen können. Er habe die Schweiz jederzeit verlassen dürfen, ohne dass dies eine Verletzung einer Verfahrenspflicht darge- stellt hätte. Die Erscheinungs- und Anwesenheitspflichten seien Zwangsmassnah- men im Sinne von Art. 196 Bst. b StPO, weil sie die Grundrechte von Bürgern be- schränkten, um deren Anwesenheit im Strafverfahren sicherzustellen. Solche Pflichten würden nicht allgemein und jederzeit gelten. Sie seien im Rahmen eines Verfahrens zu verfügen. Es habe eine Vorladung zu erfolgen, damit eine Erschei- nungs- bzw. Anwesenheitspflicht entstehe. Ausserdem müsse eine Vorladung zu- gestellt werden. Am 26. November 2003 seien die Geschäftsräume der Firma «C.________» durchsucht worden. Der Beschwerdeführer sei am 22./23. Februar 2004 nach G.________ (Land) geflogen. In einem Zeitraum von drei Monaten habe die Staatsanwaltschaft bzw. das Untersuchungsrichtersamt genug Zeit gehabt, um Zwangsmassnahmen zu ergreifen, damit die Weiterführung des Verfahrens hätte gesichert werden können. 3 5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, ein vorwerfbares Verschulden i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO sei bereits dann anzunehmen, wenn eine beschuldigte Per- son die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte füh- re oder das Verfahren erschwert oder verlängert werde, weil die beschuldigte Per- son nicht zu Verhandlungen erschienen sei. Gegenüber einer beschuldigten Per- son bestehe eine allgemeine Erscheinungs- und Anwesenheitspflicht, auch wenn sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufe. Anders als der Beschwerdefüh- rer geltend mache, bestehe diese Pflicht unabhängig davon, ob die beschuldigte Person vorgeladen worden sei oder nicht. Aufgrund seines unbekannten Aufent- halts sei es gar nicht möglich gewesen, ihn zu Verfahrenshandlungen vorzuladen. Diese allgemeine Pflicht könne – falls erforderlich – mit einer Vorführung oder der Anordnung von Untersuchungshaft durchgesetzt werden. Zur Duldung dieser Zwangsmassnahmen sei die beschuldigte Person wiederum gesetzlich verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten diese prozessuale Pflicht verletzt und dadurch nicht bloss eine Erschwerung oder Ver- längerung des Verfahrens bewirkt. Sein pflichtwidriges Verhalten habe weitrei- chendere Konsequenzen gehabt: Aufgrund der Flucht und des jahrelangen Unter- tauchens habe das Verfahren gegen ihn infolge Verjährung eingestellt werden müssen. Dadurch seien alle bereits getätigten Untersuchungshandlungen nutzlos geworden. Insofern sei es richtig, dass der Beschwerdeführer für sämtliche im Strafverfahren entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen habe. 6. 6.1 Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt es, einer beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei han- delt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. prozessuales Verschulden, BGE 119 Ia 332 E. 1b). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 112 Ia 371 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. 6.2 Die Beschwerde ist begründet. Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte, kann nicht erbracht werden. Anders als die Staats- anwaltschaft anzunehmen scheint, besteht keine gesetzliche Pflicht, sich «aktiv» einem Strafverfahren zu stellen. Indem der Beschwerdeführer trotz Haftbefehls nicht in die Schweiz zurückgekehrt ist respektive sich nicht den Strafverfolgungs- behörden ausgeliefert hat, hat er gegen keine Verhaltensnorm pflichtwidrig ver- stossen. Dass Zwangsmassnahmen geduldet werden müssen, ist zwar richtig (Art. 113 Abs. 1 StPO). Ein Dulden ist jedoch eine passive Haltung. Wenn der Be- schwerdeführer also verhaftet worden wäre, hätte er die Verhaftung sowie die 4 eventuelle Untersuchungshaft erdulden müssen. Eine eigentliche Mitwirkungspflicht besteht aber nicht. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich keiner Verpflich- tung aktiv widersetzt; ein Haftbefehl ermächtigt bloss die zuständigen (Polizei-) Behörden, eine bestimmte Person zu verhaften. An dieser Tatsache ändert die all- gemeine Erscheinungs- und Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person nichts (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 104 StPO; siehe auch Art. 205 Abs. 1 StPO). Der general- staatsanwaltschaftlichen Argumentation, dass die Erscheinungspflicht unabhängig davon bestehe, ob die beschuldigte Person konkret vorgeladen worden sei oder nicht, kann die Kammer so nicht folgen. Befindet sich eine Person in Freiheit und soll sie beispielsweise einvernommen werden, wird sie grundsätzlich hoheitlich vorgeladen (siehe auch den Wortlaut von Art. 205 Abs. 1 StPO: Wer von einer Straf- behörde vorgeladen wird […]). Hier findet sich in den Akten weder eine verfügte Vorla- dung noch gar eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 StPO. Es wurde soweit ersichtlich nie versucht, dem Beschwerdeführer ein amtliches Doku- ment (nach G.________ (Land)) zuzustellen (vgl. auch Art. 201 StPO zu Form und Inhalt einer Vorladung, Art. 202 Abs. 1 StPO zu den Fristen). Dem Untersuchungs- richteramt bzw. der Staatsanwaltschaft war nicht bekannt, wo genau sich der Be- schwerdeführer aufgehalten hat. Der Schluss, er sei zu einer «Verhandlung nicht erschienen», wäre mithin unzulässig. Die Argumentation der Generalstaatsanwalt- schaft, die allgemeine Anwesenheitspflicht könne mit einer Vorführung oder der Anordnung von Untersuchungshaft zwangsweise durchgesetzt werden, und dies- bezüglich wiederum sei die beschuldigte Person zur Duldung der Zwangsmass- nahmen gesetzlich verpflichtet, zielt ins Leere. Die allgemeine Anwesenheitspflicht geht eben gerade nicht so weit, dass sich eine sich im Ausland befindende Person den Strafbehörden in der Schweiz stellen müsste. Anders ausgedrückt respektive zusammenfassend gesagt ist das Dulden einer Zwangsmassnahme zwar tatsäch- lich eine prozessuale Pflicht. Vorliegend ist es aber überhaupt nicht zu einer Zwangsmassnahme gekommen. Des Weiteren verletzte der Beschwerdeführer durch seine Reise ins Ausland keine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm. Er reiste ab, bevor der Haft- befehl ergangen ist. Es kann somit nicht gefolgert werden, er habe sich gesetzes- widrig dem Strafverfahren gegen ihn entzogen. Desgleichen hat er so nicht etwa eine Amtshandlung konkret gehindert und sich deswegen treuwidrig, besonders hinterhältig oder gemein verhalten. In diesem Kontext sei ergänzt, dass systemisch kongruent dazu eine Selbstbegünstigung prinzipiell straffrei ist. Allein aus der «Flucht» aus der Schweiz ist kein Rechtmissbrauch ableitbar; dasselbe gilt bezüg- lich eines «Hinhaltens» der Strafverfolgungsbehörden. Die hiesige Situation ist überdies nicht vergleichbar mit Ersatzmassnahmen im Haftrecht, bei welchen eine beschuldigte Person beispielweise dazu verpflichtet werden kann, sich täglich bei einem Polizeiposten zu melden. Für solche Ersatzmassnahmen existieren nämlich – in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – gesetzliche Grundla- gen (Art 237 Abs. 2 StPO). Insgesamt ist nicht erkennbar, welche prozessuale Pflicht der Beschwerdeführer durch seine Abreise verletzt haben soll. Es liegt kein rechtlich vorwerfbares Verhalten vor. Er hat die Untersuchung auch nicht etwa durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte geführt. Es mag sein, 5 dass sein Verhalten moralisch fragwürdig zu beurteilen ist, doch reicht dies nicht aus. Wie gesagt ist es gesetzgeberisch gewollt, dass eine Selbstbegünstigung grundsätzlich straflos bleibt. Die Kostenauferlegung bzw. Nichtausrichtung einer Entschädigung lässt sich auch nicht mit Blick auf einen (mutmasslichen) dringenden Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer und/oder eine damit einhergehende mögliche rechtswidrige Schä- digung der Gesundheit vieler Menschen begründen. Der Sachverhalt ist diesbezüg- lich nicht liquide, zumal die Auswertung der Telefonkontrollen wenig konkrete An- haltspunkte zu Tage geführt zu haben scheint. Ebenfalls lässt sich nicht aus einer eventuellen Vorstrafe der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer habe das vorlie- gende Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht (vgl. Fasz. «Berichte Kan- tonspolizei», Bericht der Kantonspolizei Bern vom 24. Januar 2003 betreffend An- haltung in H.________ [S. 2]; dazu auch Fasz. «Berichte Kantonspolizei I.________»). Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass D.________ und E.________ mit Urteil des Tribunal d’arrondissement II Bienne- Nidau vom 6. Februar 2007 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt worden sind und der Beschwerdeführer dort als Mittäter im Dispositiv erwähnt ist (siehe Fasz. «Prozessuales», insb. S. 2 und 5 des Urteils [en compagnie de A.________]). Die Auferlegung der Kosten gestützt darauf würde eine Verletzung der Unschuldsvermutung darstellen. Es ist im Lichte dessen kein Grund ersichtlich, weshalb entgegen des allgemeinen Grundsatzes von Art. 423 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten tragen müsste und weshalb ihm eine Entschädigung verweigert werden könnte. Nichts anderes ergibt sich ferner aus den Art. 384 ff. (insb. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2) des früheren bernischen Gesetzes über das Strafverfahren (StrV; BSG 321.1), so- weit das vorliegende Strafverfahren noch unter dessen Ägide zu führen war. 6.3 Nach dem Gesagten sind die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Verfahrenskosten in Sachen BJS 03 1556 in der Höhe von CHF 117'039.50 hat der Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer wird zudem für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft in Sa- chen BJS 03 1556 vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Schliesslich ist die Staatsanwaltschaft anzu- weisen, dem Beschwerdeführer den Verwertungserlös in der Höhe von CHF 39‘800.00 herauszugeben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Be- schwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten, welche mit Blick auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. Januar 2020 auf CHF 1‘294.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Die leicht höhere Summe im Vergleich zur aktenkundigen Kostennote resultiert aus der Addition ei- ner Stunde für den Aufwand zum Verfassen der Replik vom 25. Januar 2020. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung der Regiona- len Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2019 werden aufge- hoben. 2. Die Verfahrenskosten in Sachen BJS 03 1556 in der Höhe von CHF 117'039.50 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland in Sachen BJS 03 1556 vom Kanton Bern (Staatsanwaltschaft) eine Entschädigung von CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer den Verwertungserlös in der Höhe von CHF 39‘800.00 herauszuge- ben. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 6. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘294.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 4. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller 7 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8