6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. Für das Ausstandsverfahren werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung für den Beschuldigten wird verzichtet, da seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren marginal waren (vgl. Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.