__ in dieser Sache erfolgen, sodass der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr hat, ihre Befangenheit feststellen zu lassen. Auf das (sinngemässe) Ausstandsgesuch gegen sie ist folglich nicht einzutreten (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 540 vom 1. April 2020 E. 10). Dass sich Staatsanwältin G.________ ferner einer Begünstigung gemäss Art. 305 StGB strafbar gemacht haben könnte, entbehrt jeder ernsthaften Grundlage.