139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Rechtsbegehren 2 ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin G.________ stellen wollte, bleibt Folgendes festzustellen: Mit der Abweisung der Beschwerde hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2020 Bestand. Es werden keine weiteren Amtshandlungen von Staatsanwältin G.________ in dieser Sache erfolgen, sodass der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr hat, ihre Befangenheit feststellen zu lassen.