Schliesslich ist nicht ansatzweise erkennbar, wie der Beschuldigte als Mitarbeiter der C.________ GmbH im Zuge der Erstellung von Expertenberichten im Bereich der Umweltverträglichkeit persönlich Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen (Art. 60 Abs. 1 Bst. p USG) oder Emissionsbegrenzungen (Art. 61 Abs. 1 Bst. a USG) oder andere Normen des USG verletzt haben soll. 4.7 Nach dem Gesagten kam die Staatsanwaltschaft willkürfrei und strafprozessual korrekt zum Ergebnis, dass das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist. Beweismassnahmen waren nicht durchzuführen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).