Inwiefern der Beschuldigte als (Mit-)Autor durch die Berichte jemanden in strafrechtlich relevanter Weise vorsätzlich getäuscht hätte, ist nicht ersichtlich. Urkundendelikte – insbesondere Art. 252 oder 253 StGB – fallen klar ausser Betracht. Dass im Weiteren aufgrund eines «Vertrauensverhältnisses» Bestechungsgelder oder andere Zuwendungen in Form von Geschenken geflossen wären, ist ebenfalls eine unbelegte Argumentation des Beschwerdeführers, die im Übrigen womöglich ehrverletzend ist. Schliesslich ist nicht ansatzweise erkennbar, wie der Beschuldigte als Mitarbeiter der C.___