7 hängenden Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 236 vom 23. Juli 2020). Konkrete Hinweise dafür, dass der den UVB zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmt bzw. unwahr wäre, sind nicht erkennbar. Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, erschöpft sich in weder belegten noch plausiblen Behauptungen. Inwiefern der Beschuldigte als (Mit-)Autor durch die Berichte jemanden in strafrechtlich relevanter Weise vorsätzlich getäuscht hätte, ist nicht ersichtlich.