je mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019). Diese Ausführungen des Bundesgerichts gelten hier tel quel, sprich bezüglich einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Es kann nicht die Aufgabe der Strafbehörden sein, den Beschwerdeführer in seinen verwaltungsrechtlichen Verfahren zu unterstützen. Der Beschwerdeführer bringt zudem nun selber – korrekterweise – vor, dass Art. 146 StGB nicht erfüllt ist (bzw. damit jedenfalls nicht mehr argumentiert werde). Diese Erklärung ist letztlich bezeichnend.