309 Abs. 1 Bst. a StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellung ein hinreichender Tatverdacht ergibt. «Hinreichender Tatverdacht» bedeutet, dass aufgrund bestimmter Anhaltspunkte wie Indizien, Beweise oder Schlussfolgerungen anzunehmen ist, dass (wahrscheinlich) eine Straftat begangen wurde. Solcherlei Anhaltspunkte bestehen hier in Bezug auf den Beschuldigten nicht. Wenn überhaupt kein Anfangsverdacht besteht, können und müssen die Strafbehörden keine wortreichen Ausführungen tätigen und sich zu jedem einzelnen Vorbringen in der Anzeige detailliert äussern.