61 USG verlangt. 4.6 Die angefochtene Verfügung – welche nebenbei keineswegs mit zu rügender Verzögerung erlassen wurde – erweist sich als rechtmässig. Auf deren zutreffende und einlässliche Begründung kann verwiesen werden (E. 4.2). Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser integral an. In der gebotenen Kürze sei ergänzt was folgt: Der Beschwerdeführer scheint nur unvollständig zu verstehen, dass er sich hier in einem strafrechtlichen Verfahren befindet und was dessen mögliche Konsequenzen sind. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst.