Dass der UVB eines anerkannten Büros wesentlich sei, um den Fachbericht einer Umweltschutzfachstelle (beco) zu beeinflussen, werde nicht in Frage gestellt und von Herrn Niederhauser (beco) bestätigt. Gemäss USG seien die Umweltschutzfachstellen (beco) verantwortlich für den Inhalt des UVB, welcher vorgängig mit dem UVB-Ersteller – hier der C.________ GmbH bzw. dem Beschuldigten – besprochen werde. Letzterer hätte das beco darauf aufmerksam machen müssen, dass der UVB nicht dem Umweltrecht entspreche und das Amt für Wasser und Abfall (AWA) für die Beurteilung von Sonderabfallverbrennungsanlagen zuständig sei.