Er, der Beschwerdeführer, tendiere daher auf den Verstoss gegen folgende Strafbestimmungen: «Mittäterschaft beim Ausstellen von UVB- Berichten in mehreren Fällen, welche unserer Ansicht nach gegen das USG verstossen sowie den Amtsmissbrauch unterstützen, um auf Kosten der öffentlichen Gesundheit, seiner Auftraggeberin rechtswidrig Kosten für die Abluftreinigung in Millionenhöhe einzusparen.» Dass der UVB eines anerkannten Büros wesentlich sei, um den Fachbericht einer Umweltschutzfachstelle (beco) zu beeinflussen, werde nicht in Frage gestellt und von Herrn Niederhauser (beco) bestätigt.