Obwohl beim Beschuldigten arglistiges Handeln vorliege, fehle es mit Blick auf einen möglichen Betrug tatsächlich daran, dass keine Vermögensdisposition gegeben sei. Er, der Beschwerdeführer, tendiere daher auf den Verstoss gegen folgende Strafbestimmungen: «Mittäterschaft beim Ausstellen von UVB- Berichten in mehreren Fällen, welche unserer Ansicht nach gegen das USG verstossen sowie den Amtsmissbrauch unterstützen, um auf Kosten der öffentlichen Gesundheit, seiner Auftraggeberin rechtswidrig Kosten für die Abluftreinigung in Millionenhöhe einzusparen.»