In seiner Replik vom 23. Juli 2020 ergänzt der Beschwerdeführer im Kern, er sei «bei der richtigen Wahl der Straftaten auf die Unterstützung der Staatsanwaltschaft angewiesen». Obwohl beim Beschuldigten arglistiges Handeln vorliege, fehle es mit Blick auf einen möglichen Betrug tatsächlich daran, dass keine Vermögensdisposition gegeben sei.