4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Eingabe nur mit den angeblichen Fehlern im UVB auseinander, ohne auch nur mit einem Wort auf die in der Nichtanhandnahmeverfügung aufgezeigte fehlende Tatbestandsmässigkeit (keine arglistige Täuschungshandlung und fehlende Stoffgleichheit im Sinn von Art. 146 StGB; keine unwahre Urkunde im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) einzugehen. Die Beschwerde sei klar unbegründet. 4.5 In seiner Replik vom 23. Juli 2020 ergänzt der Beschwerdeführer im Kern, er sei «bei der richtigen Wahl der Straftaten auf die Unterstützung der Staatsanwaltschaft angewiesen».