Es grenze an Respektlosigkeit Einsprechern gegenüber, dass man in einem UVB versuche, eine Anlage zur Verbrennung des Sonderabfalls Tiermehl, welche die Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe nicht einhalte, mit der Reduktion eines gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) verbotenen Brennstoffes zu kompensieren. Anstelle einer Sanierung der Kessel 2-3, wie gemäss Art. 18 USG gefordert, erdreiste sich die C.________ GmbH mit Unterstützung des beco, der F._____