Opportunitätsüberlegungen ausserhalb der vom Gesetz normierten Fallgruppen könnten nicht zu einer Einstellung führen. Werde ein Strafverfahren eingestellt, obwohl kein Einstellungsgrund vorliege, könne der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt sein. Erst mit dem «Projektänderungsgesuch» zur WKK-Anlage, bei welcher von der C.________ GmbH erneut ein «Bericht Luftreinhaltung und Lärm zur Projekt» abgegeben worden sei, habe der Beschwerdeführer erfüllte Straftatbestände erkannt.