Entsprechend haben sich die Strafanzeigesteller den im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur Verfügung stehenden Instrumenten und Rechtsmitteln zu bedienen und ihre Rechte im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, was – gemäss den vorliegenden Akten – zumindest teilweise geschehen ist. Infolge Fehlens von strafrechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von anzuwendenden Straftatbeständen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen […].