Vielmehr handelt es sich um eine baurechtliche Streitigkeit zwischen den Strafanzeigestellern und der Baugesuchstellerin. Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, Urteile und Verfügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Entsprechend haben sich die Strafanzeigesteller den im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur Verfügung stehenden Instrumenten und Rechtsmitteln zu bedienen und ihre Rechte im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, was – gemäss den vorliegenden Akten – zumindest teilweise geschehen ist.