Falschbeurkunden bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134). Anhaltspunkte dafür, dass der in den Umweltverträglichkeitsberichten zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmt, sind vorliegend nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen kann festgehalten werden, dass vorliegend kein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung der beschuldigten Person besteht. Vielmehr handelt es sich um eine baurechtliche Streitigkeit zwischen den Strafanzeigestellern und der Baugesuchstellerin.