Darin kann nicht die Kehrseite des beim Geschädigten angeblich eingetroffenen Vermögenschaden – und zwar gemäss Schreiben der Anzeigeerstatter „die indirekte Verwicklung in die Rechtsstreitigkeiten und Handlungen" – liegen. Der Straftatbestand des Betrugs ist auch aus diesem Grund nicht erfüllt. Zu prüfen wäre vorliegend allenfalls noch der Tatbestand der Falschbeurkundung […]. Falschbeurkunden bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134).