Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschungshandlung. Zudem müsste die Eigen- bzw. Drittbereicherung beim Betrug stoffgleich sein, d.h. die vom Täter angestrebte Bereicherung müsste die Kehrseite des beim Geschädigten eingetretenen Schadens sein (BGE 119 IV 210 E. 4b S. 214). Die Stoffgleichheit wäre vorliegend ebenfalls zu verneinen, da die Bereicherung von A.________ angeblich in der Gewinnung der Gunst der Bauherrin liegen soll. Darin kann nicht die Kehrseite des beim Geschädigten angeblich eingetroffenen Vermögenschaden – und zwar gemäss Schreiben der Anzeigeerstatter „die indirekte Verwicklung in die Rechtsstreitigkeiten und Handlungen" – liegen.