Bei den fraglichen Berichten handelt es sich einerseits um den UVB vom 16. August 2016, den dazugehörigen Ergänzungsbericht Luftreinhaltung zum UVB vom 5. September 2016 sowie den Bericht Luftreinhaltung und Lärm zur Projektanpassung vom 12. August 2019. Gemäss Anzeigeerstatter sei das Ziel von A.________ gewesen, die Auftraggeberin vor hohen Kosten für eine gesetzlich vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage sowie vor Sanierungskosten zu bewahren, um letztlich der C.________ GmbH dadurch für die Zukunft weitere Mandate zu sichern. Durch dieses Vorgehen und die dadurch erteilte Baubewilligung der WKK-Anlage seien die D.________ AG sowie B.________ finanziell betroffen und B.